AEB der Humbaur GmbH

Grundsätzlich gilt für alle Geschäftsbeziehungen und Verträge die Deutsche Sprache als anerkannte Amtssprache der Europäischen Union (EU) sowohl für deren Inhalt als auch für deren Auslegung als einvernehmlich vereinbart. Es gelten die nachfolgend abgedruckten „Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. Humbaur GmbH“ ausschließlich in der Deutschen jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Einkaufsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, Lieferanten und Auftragnehmern der Fa. Humbaur GmbH

Vorbemerkung
Die Fa. Humbaur GmbH (nachfolgend als „Humbaur“ bezeichnet) und das jeweilige Unternehmen, der jeweilige Lieferant, der jeweilige Dienstleister und der jeweilige Auftragnehmer (nachfolgend einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) treten in Kenntnis dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in vertragliche Geschäftsbeziehungen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Humbaur bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen sind auch zukünftig für alle weiteren Bestellungen in der jeweiligen Geschäftsbeziehung die ausschließliche Grundlage. Diese gelten auch bei dienstvertrags- oder werkvertragsrechtlichen Aufträgen gegenüber Auftragnehmern.
  2. Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen und Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt; es sei denn, Humbaur hat diesen Bedingungen vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Alle Kaufverträge kommen ausschließlich zu den Bedingungen von Humbaur zustande, die Bestandteil der jeweiligen Bestellung sind. Abweichende oder anders lautende Bedingungen in vorausgegangenen Angeboten oder in Auftragsbestätigungen gelten, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Auch eine vorbehaltslose Annahme der Lieferung oder Leistung ändert daran nichts.
  4. Alle Bestellungen erfolgen schriftlich; die Erteilung per Telefax ist zulässig, die Erteilung per Email jedoch nicht. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Humbaur; dasselbe gilt für alle Änderungen und Ergänzungen der Bestellungen.
  5. Bei mehrsprachig abgegebenen Erklärungen werden Art und Umfang der Lieferung im Zweifelsfall durch den deutschen Text bestimmt.
  6. Besteht zwischen den Vertragspartnern ein Einkaufsrahmenvertrag, ist der Lieferant verpflichtet, Aufträge/Bestellungen von Humbaur unter Geltung dieses jeweiligen Rahmenvertrages anzunehmen und auszuführen. Auftragsbestätigungen dürfen keinesfalls geänderte Einkaufspreise und/oder geänderte Einkaufskonditionen enthalten. Auch eine vorbehaltslose Annahme der Lieferung oder Leistung ändert daran nichts.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird bzw. wurde. Vergütungen / Zahlungen für Angebote, Angebotserstellung oder Kostenvoranschläge sind nicht vereinbart und nicht zu leisten.
  2. Alle Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Eigentums- oder Urheberrechten nur für Zwecke der Ausarbeitung eines Angebotes oder der Abwicklung der Bestellung ausgehändigt. Es ist nicht gestattet, diese Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen. Nach Abwicklung sind diese der Fa. Humbaur GmbH unaufgefordert und vollständig wieder zurück zu geben.
  3. Sämtliche Unterlagen sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Dies gilt sowohl für die Dauer von Angebot bis Ausführung als auch nach der Abwicklung eines eventuellen Vertragsverhältnisses bis später zu dem Zeitpunkt, an dem eventuell enthaltenes Fertigungswissen oder Geschäftsgeheimnisse allgemein bekannt werden.
  4. Verstößt der Lieferant gegen die vorgenannten Verpflichtungen, ist er gegenüber Fa. Humbaur zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des in der Bestellung festgelegten Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,-- € verpflichtet. Er hat der Fa. Humbaur darüber hinaus einen etwaig entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wobei die Vertragsstrafe auf diese Schadenersatzforderung angerechnet wird.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die vereinbarten Preise mit den vereinbarten und hier geregelten Konditionen. Ansonsten gilt der in der Bestellung genannte Preis.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung enthält der Preis immer die Lieferung frei Haus, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) und einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen.
  3. Sollte der bestellte Gegenstand in veränderter, gleichwertiger oder nach Ansicht des Lieferers verbesserter Form geliefert werden, ist hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung von Humbaur mit einer Vorlauffrist von 10 Kalendertagen einzuholen; mangels abweichender Vereinbarung gilt weiterhin der ursprünglich festgelegte Preis.
  4. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeder Art aus. Preiserhöhungen sind nur möglich, wenn der Lieferant sie mindestens 3 Monate zuvor schriftlich angekündigt hat und Humbaur der Preiserhöhung schriftlich zugestimmt hat.
  5. Der Lieferant liefert, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Berechnung Musterstücke zur Prüfung von angebotenen Qualitäts- und Leistungsnormen.
  6. Ungeachtet von Kursschwankungen bezahlt Humbaur stets den sich aus der Bestellung ergebenden Rechnungsbetrag in der darin angegebenen Währung. Hiervon abweichende Kursklauseln in der Auftragsbestätigung oder sonstigen Schreiben des Lieferanten binden Humbaur nicht.
  7. Gewähr für Zahlung von Rechnungen kann nur übernommen werden, wenn die Rechnungen in nachvollziehbarer und überprüfbarer Form (Bestellnummer, Rechnungsnummer, Steuernummer) rechtzeitig bei Humbaur vorliegen.
  8. Rechnungen sind Humbaur unmittelbar nach Lieferung bei Inlandsgeschäften in zweifacher, bei Auslandsgeschäften in fünffacher Ausfertigung, und getrennt von der Sendung in schriftlicher Form einzureichen. Sie müssen die von Humbaur vorgeschriebenen Bestellzeichen enthalten und entweder in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
  9. Die Rechnungsprüfung erfolgt aufgrund der von Humbaur ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und dergleichen.
  10. Zahlungen der prüfbaren bzw. geprüften Rechnungen erfolgen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ab mangelfreier Lieferung und Rechnungserhalt, innerhalb von 30 Kalendertagen mit 3% Skonto, oder innerhalb von 60 Tagen netto. Auch bei Annahme vorzeitiger Lieferung oder Leistungserbringung läuft die Fälligkeitsfrist erst ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
  11. Der Fa. Humbaur stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen die vorgelegte Rechnungsforderung in gesetzlichem Umfang zu. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 4 Lieferfristen

  1. Vereinbarte Lieferfristen sind unbedingt einzuhalten. Verzögerungen sind Humbaur unter Angabe von Gründen unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Erkennen der Umstände schriftlich anzuzeigen, die eine Verzögerung bedingen oder wahrscheinlich machen.
  2. Ebenso wie Verzögerungen sind seitens des Lieferanten beabsichtigte Zufrühlieferungen, Teillieferungen oder Teilleistungen unverzüglich unter Angabe von Gründen anzuzeigen. Humbaur behält sich ausdrücklich vor, diese Arten von Lieferungen abzulehnen oder nur gegen Lagerkostenerstattung (pro m2 bzw. m3 mit jeweils 5 €) zu akzeptieren.
  3. Wird bestellte Ware oder Leistung zu dem vereinbarten Termin nicht ausgeliefert oder ausgeführt oder steht fest, dass sie nicht termingemäß ausgeliefert oder ausgeführt werden wird, so hat Humbaur das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die durch anderweitige Belieferung oder Eigenfertigung oder Produktionsausfall entstehen. Einer vorherigen Mahnung oder Nachfrist bedarf es nicht. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen oder Teillieferungen bedeutet keinen Verzicht auf die Humbaur nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche. Im übrigen gelten ergänzend die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
  4. Unabhängig von den Humbaur nach Absatz (3) zustehenden Rechten ist der Lieferant verpflichtet, bei verspäteter oder unmöglich gewordener Auslieferung eine zusätzliche Vertragsstrafe zu bezahlen; sie beträgt für jede volle Woche 0,5 %, jedoch nicht mehr als zusammen 10 % des in der Bestellung festgelegten Endpreises.
  5. Ursachen oder Ereignisse, die zu einer Einstellung oder Einschränkung des Betriebs führen, Betriebsstörungen jeder Art, Kriegsausbruch oder behördliche Anordnungen durch Gesetze, Verfügungen und ähnliches, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen berechtigen Humbaur, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.

§ 5 Versand

  1. Kosten für Verpackung und Transport bis zur angegebenen Versandanschrift sowie für Zollformalitäten und Zoll (Zollentgelte, Sondersteuern usw.) sind in den vereinbarten Preisen enthalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, übernimmt Fa. Humbaur nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
  2. Das Transportrisiko und die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs trägt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift der Lieferant.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, jeden Versand auf dem jeweils vereinbarten Übertragungswege (z. B. Online mit Barcode) anzuzeigen. Die Versandanzeigen sind 10 Kalendertage vor Eingang abzuschicken, dass sie Humbaur vor Eingang der Sendung erreichen. Der Umfang der Lieferung muss aus den Versandanzeigen hinreichend klar hervorgehen; demgemäß sind genaue Bezeichnungen des Liefergegenstandes, der Mengen (Stückzahl, Maße, Gewichte usw.) sowie Angaben der Versanddaten und Bestellnummern erforderlich.
  4. Von Humbaur berechtigt reklamierte Ware wird unter Berechnung von Frachtkosten auf die Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Ersatzlieferungen haben deshalb gegen Neuberechnung, aber ohne zusätzliche Frachtkosten, mit dem Vermerk „Ersatzlieferung“ unter Angabe der vorangegangenen reklamierten Bestellung zu erfolgen.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Annahme einer Lieferung oder Leistung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit. Mängel oder Fehlmengen oder Fehler der Lieferung / Leistung werden unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes so rasch als möglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant ausdrücklich auf den Einwand einer verspäteten Mängelanzeige. Die Rüge ist insoweit rechtzeitig, sofern diese innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, Lieferung oder Leistung, erfolgt; bei versteckten Mängeln oder Fehlern gilt dies ab Entdeckung.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung haftet der Lieferant für alle Material-, Fertigungs- und Konstruktionsfehler sowie Mängel am Liefergegenstand oder an Ersatzteilen, die bei Auslieferung vorhanden sind/oder innerhalb von drei Jahren nach Lieferung entstehen. Bei Leistungen an Bauwerken gelten 5 Jahre. Im übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Lieferant hat nach Wahl von Humbaur entweder selbst den Schaden für Humbaur kostenlos zu beheben oder frachtfrei kostenlos Ersatz der beanstandeten Teile zu leisten. Diese Verpflichtungen hat der Lieferant unverzüglich bei Humbaur oder auf ausdrückliches Verlangen an dem von uns bekannt gegebenen Ort des Schadeneintritts bzw. dem Sitz des vom Mangel betroffenen Endabnehmers zu erfüllen, notfalls durch unverzügliche Entsendung der erforderlichen Fachkräfte. In dringenden Fällen und bei Verzug des Lieferers ist Humbaur berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder die aufgetretenen Mängel zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Für die nachgebesserten und als Ersatz gelieferten Teile beginnt die 2jährige Gewährleistungsfrist erneut zu laufen.
  4. Ungeachtet dessen hat der Lieferant an Humbaur auch jeden weiteren durch das Auftreten des Mangels verursachten Schaden zu ersetzen, und ferner Humbaur auf Verlangen von Ansprüchen des Endabnehmers freizustellen. Das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, Geltendmachung von Schadensersatz oder Minderung bleibt unberührt.
  5. Für die Übernahme des Liefergegenstandes ist ungeachtet der Prüfung durch den Lieferanten oder einer evtl. vorgeschalteten Prüfung seitens des Endabnehmers ausschließlich der Befund im Werk von Humbaur maßgebend.
  6. Zur Wahrung von Verjährungs- und Ausschlussfristen ist die schriftliche Geltendmachung des Schadens (Mangels) ausreichend; der Klageerhebung bedarf es nicht.
  7. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Abnahme und Benutzung der bestellten Gegenstände nicht in die Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Er wird Humbaur von Ansprüchen Dritter auf Verlangen freistellen und evtl. entstehende Schäden, alle Kosten und Aufwendungen unverzüglich ersetzen.
  8. Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen sind Humbaur auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen. Es gelten auch dann eventuelle gesetzliche Ansprüche zu Gunsten der Fa. Humbaur sein.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Fa. Humbaur GmbH nur nennen, wenn diese vorher schriftlich zugestimmt hat.
  3. Verstößt der Lieferant gegen die vorgenannten Verpflichtungen, ist er gegenüber der Fa. Humbaur GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des in der Bestellung festgelegten Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,-- € verpflichtet. Er hat der Fa. Humbaur GmbH darüber hinaus einen etwaig entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wobei die Vertragsstrafe auf diese Schadenersatzforderung angerechnet wird.

§ 8 Ersatzteile und Lieferbereitschaft

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
  2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer (1) genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist gemäß Ziffer (1) die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist Humbaur schriftlich mit einem zeitlichen Vorlauf von 14 Kalendertagen zu benachrichtigen. Der Lieferant ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, Humbaur die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung gemäß dem Durchschnitt des zu letzt gelieferten Umfanges zu geben.

§ 9 Beistellungen

  1. Von Humbaur beigestellte Materialien bleiben – ob in derselben oder veränderter Form – bis zur vollständigen Rücklieferung oder Bezahlung Eigentum von Humbaur und in der Verfügungsgewalt von Humbaur.
  2. Ein Austausch ist nicht gestattet.

§ 10 Allgemeines

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich Gersthofen bei Augsburg. Nach schriftlicher gesonderter Mitteilung kann von Humbaur auch ein anderer Erfüllungsort festgelegt werden.
  2. Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie auch Internationales Kaufrecht findet grundsätzlich keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher und von beiden Parteien ausdrücklich vereinbarter Gerichtsstand ist Augsburg.
  4. Sollte aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr zu ersetzen durch eine gültige Bestimmung, die den in diesen Lieferbedingungen zum Ausdruck gebrachten Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommen.
  5. Lieferscheine und Rechnungen müssen ebenso wie Beschriftungen auf der Verpackung entweder in deutscher oder englischer Sprache gefasst sein.

Gersthofen, 1.1.2016