Gelangensbestätigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

um Ihren und unseren Verwaltungsaufwand zu reduzieren, haben wir das Verfahren zur Erlangung der "Bestätigung der Ankunftsbescheinigungen", die sogenannte Gelangensbestätigung, die das deutsche Steuerrecht vorsieht, überarbeitet. 

Anstatt bei jeder Lieferung eine Bestätigung einzuholen, werden wir ab dem 4. Quartal 2018 nur noch eine Bestätigung der Ankunftsbescheinigung pro Quartal ausstellen, die alle Einkäufe in diesem Zeitraum abdeckt. Wir bitten Sie, das ordnungsgemäß unterschriebene Dokument elektronisch (als PDF-Dokument) an die E-Mail-Adresse fakturierung@humbaur.com zurückzuschicken.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Humbaur GmbH

„Nachweis des Erhalts der innergemeinschaftlichen Lieferung“

In Deutschland gelten seit dem 1. Oktober 2013 die Regeln für die Dokumentation der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Um von der Mehrwertsteuer befreite Ware zu liefern, muss der Lieferant die erfolgreiche Lieferung beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nachweisen. Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung müssen diese Beweismittel in der Dokumentation eindeutig und leicht überprüfbar vorgelegt werden.

Der Hauptbeweis ist die sogenannte "Gelangensbestätigung." Die "Gelangensbestätigung" ist eine Bestätigung für die Ankunft der Lieferung durch den Kunden. Bei Versand sind alternative Dokumentationsformen zulässig.

Inhalte einer Gelangensbestätigung:

Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Quantität und Nutzername der Produkte (bei Fahrzeugen: Auch die Fahrzeugnummer);
  • Ort und Monat des Eingangs der Ware oder das Ende des Transports im Mitgliedsstaat;
  • Datum der Ausstellung des Zertifikats;
  • Unterschrift des Kunden


Statt des Kunden selbst kann eine vom Kunden bevollmächtigte Person das Dokument unterschreiben. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen unabhängigen Lagerbesitzer handeln, der die gelieferte Ware im Auftrag des Kunden mitnimmt. Es könnte sich auch um einen weiteren Auftragnehmer handeln, der mit dem Erhalt der Ware betraut war, oder um den Endverbraucher in einer Kettenversorgung.